Satzung
Obst- und Gartenbauverein
Kaiserslautern-Dansenberg e.V.
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
Der im Jahre 1897 gegründete Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Kaiserslautern-Dansenberg e.V.“. Der Verein mit Sitz in Kaiserslautern-Dansenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Der Verein ist selbständig und unabhängig. Eine Mitgliedschaft im übergeordneten Dachverband, dem Landesverband der Obst- und Gartenbauvereine Saarland/- Rheinland-Pfalz e.V. ist freiwillig.
§ 2 Zwecke des Vereins
Zweck des Vereins ist die Landschafts- und Gartenpflege sowie der Natur- und Umweltschutz im all seine Facetten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Zusammenschluss von Obst- und Gartenbauinteressenten
- Förderung der örtlichen Gartenkultur
- Mitgestaltung und Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes
- Fachliche Beratung in obst- und gartenbauliche Fragen
- Durchführung von praktische und theoretischen Schulungsmaßnahmen
- Bereitstellung von vereinseigenen Gerätschaften
- Pflege der Mitgliedergemeinschaft durch Versammlungen, Lehrfahrten und Informationsschriften sowie weitere kulturelle Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Erwerb
Die Mitgliedschaft muss beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag gliedert sich in Einzelmitgliedschaft, Familienmitgliedschaft (für Ehe- und Lebenspartner/innen sowie deren Kinder bis 18 Jahre), ermäßigte Mitgliedschaft für Schüler, Azubis und Studenten.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.) Rechte und Pflichten
Die Mitglieder können
- in den Verssammlungen aktives und passives Stimmrecht ausüben
- bei Geschäftspartnern mit OGV-Ausweis verbilligt einkaufen
- an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Die Mitglieder sollen
- die Ziele des Vereins unterstützen
- die Beschlüsse und Satzung des Vereins beachten
- den jeweiligen Jahresbeitrag im 1. Vierteljahr des Kalenderjahres entrichten.
3.) Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres
- durch Tod
- durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder seinem Ansehen geschadet hat. Dagegen kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden.
§ 4 Ehrungen
Die Mitglieder werden für 25-jährige Mitgliedschaft mit der Silbernen Vereins-Ehrennadel und bei 40-jähriger Mitgliedschaft mit der Goldenen Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet. Der Vorstand kann darüber hinaus Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, besonders auszeichnen, eine Ehrengabe des Vereins verleihen, zu Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliedschaft des Vereins in entsprechenden Dachverbänden (Landesverband) gelten zusätzlich deren Ehrungsrichtlinien.
§ 5 Beschlussfassung, Wahlen
1.) Bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen sowie bei Vorstandssitzungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Persönlich befangene Mitglieder sollen an der Beratung und Beschlussfassung der betreffenden Angelegenheit nicht mitwirken. Bei Wahlen ist ein Wahlvorstand zu bilden. Über einen Wahlvorschlag kann per Akklamation, bei mehreren Vorschlägen oder auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
2.) Stimmübertragung und Briefwahl Zur Ausübung des Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung kann ein abwesendes Mitglied ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Mitglieder, die an Mitgliederversammlungen zu Vorstandswahlen nicht teilnehmen können, können ihre Stimme schriftlich abgeben. Sie erhalten dazu auf Antrag einen entsprechenden Stimmzettel, der spätestens zu Beginn der Wahlversammlung beim Vorstand eingereicht sein muss.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
§ 7 Vorstand
1.) Der Vorstand berät und beschließt in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftfüherin
- dem/der Kassenwartin
- dem/der Gartenbauberaterin
- mindestens vier, höchstens sieben Beisitzern/innen.
- Der Vorstand kann Mitglieder als kooptierte Mitglieder beratend hinzuziehen. Interessierte Mitglieder können nach Anmeldung an der Sitzung teilnehmen.
2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfe seiner Mitglieder anwesend ist. Ehrenvorsitzende und kooptierte Mitglieder können an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
3.) Der Verein wird gemäß §26 BGB durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt, wenn der/die Vorsitzende/n verhindert ist. Die Vertretungsmacht Dritten gegenüber ist mit Wirkung im Innenverhältnis insoweit beschränkt, als
- Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen mit einem Wert von mehr als €uro 500,00 bis €uro 4000,00 vom Vorstand zu genehmigen sind
- zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen mit dem Wert von mehr als €uro 4000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 6 Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ist dann einzuberufen, wenn der Vorstand oder 25% der Mitglieder dies für notwendig halten. Die Versammlung ist rechtzeitig, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 8 Tagen und Angabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen.
Der ordentlichen Hauptversammlung obliegt insbesondere
- Wahl des Vorstandes und zweier Kassenrevisoren/innen für die Dauer von zwei Jahren
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
- Entlastung der Vorstandschaft
- Ehrung von Mitgliedern
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassungen
§ 9 Protokollierung
Über die Versammlung und Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in unterzeichnet und dem Vereinsakten beigefügt werden. Es soll außerdem dem Stadtarchiv zur Verfügung gestellt werden.
§ 10 Auslagenvergütung
1.) Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Bei Bedarf können die von Vereinsämter und andere bei der Vereinsarbeit notwendige Arbeiten im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zu dem in §3 Nr. 26a EstG bestimmten Betrag ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
2.) Bare Auslagen und Reiskosten, die in Ausüben des Ehrenamtes entstehen, können ersetzt werden. Für den/die Vorsitzende/n und seinen/ihren Stellvertreter kann zur Vermeidung von Bürokratie eine pauschale Aufwandentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen, auch Änderung des Vereinszweckes, dürfen eines rechtzeitigen schriftlichen Antrages an den Vorstand und werden von der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) mit ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag von ¾ aller Mitglieder. Bei einer zu diesem Zweck einberufen Mitgliederversammlung bedarf die Auflösung einer Zustimmung von ¾ der Anwesenden.
Bei einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kaiserslautern, in diesem Fall an dem Ortsteil Dansenberg, zu verwenden ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
§ 13 Inkrafttreten
Dies Satzung ist seit 01.Juli 2021 in Kraft
Kaiserslautern-Dansenberg
Uta Mayr-Falkenberg
Beatrix Jung (2. Vorsitzende)